SATZUNG


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen Stadtverband der Schützenvereine von Hamm e.V. 1955 und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen. Der Verband hat seinen Sitz in Hamm. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen und Zweck des Verbandes

1. Wesen

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Politische oder konfessionelle Bestrebungen sind innerhalb des Verbandes grundsätzlich untersagt. Der Verband bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat.


2. Zweck des Verbandes

Zweck des Verbandes ist die Pflege und die Koordinierung heimatlichen Brauchtums im Schützenwesen. Den Zusammenhalt der angeschlossenen Vereine zu fördern. Besonderer Wert wird auf die Erziehung Jugendlicher zu demokratischen Praktiken gelegt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Schießsports, die Organisation von Veranstaltungen und Schützenumzügen (Pflege heimatlichen Brauchtums), die aktive Unterstützung der Jugendlichen bei der Durchführung von Veranstaltungen durch Ausrichtung derselben, die Durchführung von Besuchen bei Jubiläums Feiern oder anderen Veranstaltungen der angeschlossenen Vereine und die Unterstützung der Jugendlichen bei deren Zusammenkünften als beratende Funktion in demokratischen Praktiken.


3. Mittel des Verbandes

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die angeschlossenen Vereine erhalten keine Gewinnanteile.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbands an die Stadt Hamm zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss

1. Mitglied des Verbandes kann jeder eingetragene Schützenverein werden.

Die Mitgliedschaft wird begründet durch Aufnahme. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll den Namen, die Satzung und die Anschrift des Antragstellers enthalten. über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Aufnahmeantrag kann ohne Begründung abgelehnt werden, wenn sie dem Verbandsinteresse entgegensteht. Die Ablehnung kann nicht angefochten werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des schriftlichen Aufnahmegesuchs durch den Verband und die Zahlung des ersten fälligen Beitrages.


2. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch die Auflösung des Vereins

b) durch den Austritt des Vereins
c) durch den Ausschluss durch den Verband.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstande. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Verein kann, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist oder in sonstiger Weise gegen die Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Delegiertenversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Verein unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich durch Vertreter vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Verein mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Verein das Recht der Berufung an die Delegiertenversammlung zu.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung und muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Delegiertenversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht der Verein von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Vereinen wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Delegiertenversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. In besonderen Fällen kann der Beitrag erlassen oder ermäßigt werden. Anträge auf Beitragsermäßigung oder Beitragserlass sind schriftlich mit Begründung dem Vorstand vorzulegen, der darüber zu entscheiden hat.


§ 5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:


a) der Vorstand

b) die Delegiertenversammlung

c) die angeschlossenen Vereine


§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen

a) aus dem geschäftsführenden Vorstand

b) aus dem erweiterten Vorstand


Zum geschäftsführenden Vorstand gehören

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der 1. Kassierer (ist als Geschäftsführer tätig)

d) der 1. Schriftführer

Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand kann laut Beschluss der Delegiertenversammlung auf die Positionen a, b, und c, reduziert werden.

Zum erweiterten Vorstand gehören:
ein Beisitzer aus jedem Bezirk (wird von den Vereinen des Bezirks bestellt)
1. Vors. Stadtverbandes der Schießgruppen von Hamm
2. Vors. Stadtverbandes der Schießgruppen von Hamm
1. Vertreter der Avantgarden von Hamm
2. Vertreter der Avantgarden von Hamm
Die Ehrenchargen

§ 7 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Delegiertenversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Delegiertenversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
4. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts;
5. Abschluss und Kündigung von Verträgen;

Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

 § 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Geschäftsführende Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder eines angeschlossenen Vereins. Der 1. bzw. 2. Vorsitzende sollte in einem angeschlossenen Verein eine führende Position ausgeübt haben bzw. ausüben. Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Delegiertenversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Bei Ausscheiden eines Beisitzers wird von den Vereinen des betroffenen Bezirkes ein neuer Beisitzer bestellt.


§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden.

Soweit vor der Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes einzuholen ist, ist dieser mit zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Im Übrigen werden regelmäßig nur die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu den Vorstandssitzungen eingeladen. In jedem Fall ist eine Einberufungstrist von 1 Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzender oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in einer Person ist unzulässig.

§ 10 Die Delegiertenversammlung

Im Geschäftsjahr werden mindestens 2 Delegiertenversammlungen durchgeführt.
In der Delegiertenversammlung hat jeder Verein zwei Stimmen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderer Verein aus dem gleichen Bezirk schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Delegiertenversammlung gesondert zu erteilen. Ein Verein darf jedoch nicht mehr als 1 Fremdstimme vertreten.

Die Delegiertenversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheit zuständig:
1. Entgegennehmen des Jahresberichts vom Vorstandes, Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Verbandes;
5. Sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung ausschließlich der Entscheidung der Delegiertenversammlungen zugeordnet sind.
6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinen.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Delegiertenversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Delegiertenversammlung einholen.

§ 11 Einberufung der Delegiertenversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Delegiertenversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung mittels einfachen Briefs einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 § 12 Die Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlganges oder der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Delegiertenversammlung.
Für die Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung ist keine Mindestanwesenheit erforderlich.
Die Delegiertenversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Delegierten, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Änderungen der Satzung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jeder Verein kann bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Delegiertenversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Delegiertenversammlung gestellt werden, beschließt die Delegiertenversammlung, zur Aufnahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14 Außerordentliche Delegiertenversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Vereine schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Delegiertenversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Delegiertenversammlung entsprechend.

§ 15 Abteilungen

Mit Zustimmung des Vorstandes können sich in dem Verband Abteilungen bilden. Mitglied der Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des Stadtverbandes ist. Die Abteilungen geben sich ihre eigenen Richtlinien. Die Richtlinien sind jedoch vom Vorstand des Hauptvereins zu genehmigen.

§ 16 Ehrungen und Auszeichnungen

Der Verband kann Ehrungen und Auszeichnungen an Verdiente Mitglieder verleihen. Die Bedingungen für Ehrungen und Auszeichnungen sind in einer gesonderten Ehrenordnung festgelegt.

§ 17 Geschäfts- und Finanzordnung

Eine Geschäfts- und Finanzordnung ist bei Bedarf in einer gesonderten Niederschrift durch die Delegiertenversammlung zu verabschieden.

§ 18 Kassenprüfung

Die Kasse wird in jedem Jahr durch 2 Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung, turnusmäßig um ein Jahr versetzt.

§ 19 Auflösung des Verbandes und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Delegiertenversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Verbandes oder Verlust der Rechtsfähigkeit fällt das Verbandsvermögen an die Stadt Hamm für gemeinnützige Zwecke.

Amtsgericht Hamm: Registerblatt VR 517 Tag der Eintragung: 06.01.2006